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Beitrag: fundm?nzen |
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Nemo
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fundm?nzen |
wie sieht eigentlich die rechtliche Seite aus, wenn jemand ausländische fundmünzen in deutschland anbietet??
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Jumbo-01 04.05.03 - 22:08
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Re: fundm?nzen |
Hallo Nemo!
Jeder der bei uns Münzen anbietet, hat mit Anerkennung der AGB´s bescheinigt, daß er alleiniger Eigentümer des angebotenen Gegenstandes ist, welcher frei von Besitzansprüchen dritter ist!!!
Sollten Rechtansprüche dritter auf den eingestellten Gegenstand bestehen, so hat alleine der Verkäufer dafür gerade zu stehen.
Dieses heißt: Sollte eine Münze versteigert sein und kommen Besitzansprüche von dritten(Zoll, Finanzamt, Angehörige, evtl. Bestohlene) so hat der Verkäufer dem Käufer vollen Ersatz zu leisten.
Keinem Käufer ist es zuzumuten, für jede Münze vom Verkäufer den Eigentumsnachweis anzufordern.
Dieses wird auch in den meisten Fällen nicht mehr möglich sein, da viele Münzen sich seit zig Jahren oder vielleicht seit Generationen im Familienbesitz befinden.
MFG
heinz
| Nemo 04.05.03 - 22:55
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Re: fundm?nzen |
Danke für die schnelle Antwort. Mich interessiert aber mehr der Punkt, ob aktuell gefundene Münzen (Bodenfund, Sondengänger) erst einmal bei irgendeiner Behörde registriert werden müssen oder ob man die einfach so verscherbeln darf. Falls Registrierung nötig, macht sich dann z.B. muenzauktion o. ibäh strafbar als Anbieter? Macht man sich evtl. als Käufer solcher Münzen strafbar? Kann man - vorausgesetzt solche Fundmünzen hätten nicht angeboten werden dürfen - daran überhaupt ein Eigentum erwerben?
| prince 05.05.03 - 00:31
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Re: fundm?nzen |
Eigentum kann man nach §§ 929, 932 BGB auch dann erwerben, wenn die Sache dem Verkäufer nicht gehörte. Voraussetzung ist nach § 932, dass dem Erwerber weder bekannt noch infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekann ist, dass die Münze dem Verkäufer nicht gehört. Für den Begriff "grobe Fahrlässigkeit" stellt die Rechtsprechung ziemlich enge Grenzen auf, damit der Warenverkehr möglichst wenig durch Rückgriffansprüche der Eigentümer gegenüber gutgläubigen Käufern belastet wird. Z.B. liegt eine gr. Fahrl. vor, wenn der Käufer beim Autokauf sich den Kfz-Brief nicht vorlegen lässt. Bei Münzen fehlt so etwas weitgehend. Somit kann man die "Fundmünzen" problemlos kaufen. Der vorherige Eigentümer kann die Münze nur verlangen, wenn sie ihm gestohlen, oder von ihm verloren gegangen war (§ 935 BGB). Als Anspruchsführer muss dieser es natürlich erst mal beweisen können. Bei Versteigerungen durch Gerichtsvollzieher gehören die Münzen IMMER dem Käufer. Verlorenes Geld (z.B. Kursmünzen) und Inhaberpapiere können vom vorigen Eigentümer auch dann nicht verlangt werden, wenn sie ihm gestohlen etc. worden waren (§ 935 Abs. 2 BGB), vorausgesetzt wiederum, der Käufer wusste über den Diebstahl nicht genau Bescheid.
| Nemo 05.05.03 - 21:28
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Re: fundm?nzen |
@prince: herzlichen Dank für die schnelle und vor allem gut verständliche Antwort.
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