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Beitrag: Was sollte ein Gewerblicher verk?ufer tun bzw.nich |
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Johannes
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Was sollte ein Gewerblicher verk?ufer tun bzw.nich |
Hallo,
ich habe hier im forum schon öfters Fragen bezüglich Aukionen und Gewerblichen gelesen. Dort wurde immer gesagt, das der Gewerbetreibende die Rücknahme nicht verweigern darf und eine \"Anbieterkennung\" angeben muss.
Ich glaub dieser User hat davon noch nichts gehört:
http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?ViewItem&item=140013288397&ru=http%3A%2F%2Fsearch.ebay.de%3A80%2Fsearch%2Fsearch.dll%3Ffrom%3DR40%26satitle%3D140013288397%26fvi%3D1
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Andreas 04.08.06 - 15:07
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Re: Was sollte ein Gewerblicher verk?ufer tun bzw.nich |
Habt ihr nichts besseres zu tun als anderen Leuten nachzuspionieren ?
Geh doch mal nach draußen und schreib die Falschparker auf...
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präsident 04.08.06 - 16:59
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Re: Was sollte ein Gewerblicher verk?ufer tun bzw.nich |
johannes,
warum postest du hier diese ebola-kacke?
haben die kein eigenes forum?
horst
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Johannes 04.08.06 - 17:24
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Re: Was sollte ein Gewerblicher verk?ufer tun bzw.nich |
Aaahh, danke wusste das noch garnicht.
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yorros 04.08.06 - 22:17
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Re: Was sollte ein Gewerblicher verk?ufer tun bzw.nich |
Abgesehen davon, dass das Forum tatsächlich nicht dazu gedacht ist, andere anzusch.., halte ich den Anbieter für harmlos, Er weiß wohl eher nicht was er da tut, oder hat bei seiner Anmeldung das Kreuz an der falschen Stelle gemacht. Und wer bei dieser wabbeligen Artikelbeschreibung bietet, braucht sich nicht zu wundern, wenn er auf die Nase fällt.
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Herbert 04.08.06 - 23:12
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Re: Was sollte ein Gewerblicher verk?ufer tun bzw.nich |
Was sollen die Kinderreien hier? *G*
Münzen sind hier das Thema oder nicht?
Wo wir schon dabei sind. Schaut euch mal diesen schönen Württemberger an.
http://cgi.ebay.de/WURTTEMBERG-5-MARK-1876-J-173-PRACHTIGE-ERHALTUNG_W0QQitemZ190015977793QQihZ009QQcategoryZ21798QQrdZ1QQcmdZViewItem
Für meinen Geschmack schon was zu teuer, würde das Stück aber trozdem mein eigen nennen dürfen. *harr*
einen schönen abend noch allerseits.
Herbert
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kay 04.08.06 - 23:12
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Re: Was sollte ein Gewerblicher verk?ufer tun bzw.nich |
Johannes. Deine Vermutung ist leider falsch.
Natürlich darf er die Rücknahme unter bestimmten Vorausetzungen verweigern.Dazu gibt es bestimmte Regeln und Vorschriften, die ich garantiert nicht zum zigsten Mal hier hereinschreibe, weil es die anderen user allmählich nervt.
Aber, wer jemanden kritisieren, auf Fehler hinweisen möchte, muß sich selbst erst mal mit der Materie auskennen.
Nutze das Internet , nutze google.de.
Die ganze Scheiße mit den Anbieterkennzeichnungen Gewerbe oder nicht Gewerbe ist nur Geldschneiderei und nervt langsam. Bisher gibt es kein einziges Gericht, das eine eindeutige Aussage machen konnte, was richtig ist und was nicht.
Und dieser Verkäufer hat bisher alles scheinbar ordentlich gemacht. Warum sollte man ihn jetzt böses antun?
Gibt es nicht schon böses Blut genug auf dieser Welt?!
Man kann sich aber auch Ärger suchen....
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yorros 05.08.06 - 01:06
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Re: Was sollte ein Gewerblicher verk?ufer tun bzw.nich |
Hallo Herbert,
was ist an dem Württemberger zu teuer?
Den bekommst du im Handel in der Erhaltung ss kaum unter 600.- EUR. Und die Erhaltung dieser Münze ist weit aus besser.
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Herbert 05.08.06 - 11:37
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Re: Was sollte ein Gewerblicher verk?ufer tun bzw.nich |
hallo yorros
nun das mit den 600 EURO für ss kann ich leider nicht glauben. Wer hat denn solche Preise?
Halte den Württemberger dort für ein VZ und hätte dieses Stück auf ca. 150-200 EURO geschätzt.
have a nice day.
Herbert
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yorros 05.08.06 - 14:38
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Re: Was sollte ein Gewerblicher verk?ufer tun bzw.nich |
Sorry, es sollte natürlich "vz" und nicht "ss" heißen. Bei diesen Münzengeht oberhalb von "ss" im Preis richtig die Post ab.
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Juergen 05.08.06 - 16:28
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Re: Was sollte ein Gewerblicher verk?ufer tun bzw.nich |
ich wollte gerade meinen, in den MA-Shops für 65.- EUR erhältlich
http://www.muenzauktion.com/olding/item.php5?id=60308035

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Juergen 05.08.06 - 16:30
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Re: Was sollte ein Gewerblicher verk?ufer tun bzw.nich |
Aber zurück zum Thema, ohne Rückgaberecht wäre ich immer vorsichtig
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Juergen 05.08.06 - 16:30
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Re: Was sollte ein Gewerblicher verk?ufer tun bzw.nich |
Aber zurück zum Thema, ohne Rückgaberecht wäre ich immer vorsichtig
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kay 05.08.06 - 17:10
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Re: Was sollte ein Gewerblicher verk?ufer tun bzw.nich |
Juergen: Ist ist nirgendwo ein Rückgaberecht für gewerbetreibende vorgeschrieben. Der Händler kann sich aussuchen,ob er ein Widerrufsrecht oder ein Rückgaberecht gewährt. Bei Widerrufsrecht ist nach 14 Tagen( bzw 1 Monat ohne Widerrufsbelehrung) Schluss mit dem Zurücksenden.
Ausserdem ist bei offenkundigem Widerufsmißbrauch(Spekulationen oder vorsätzliche Konkurentenschädigung) des Käufers der Händler auch nicht verpflichtet, die ware zurückzunehmen, kann sogar den Käufer zu Schadenersatz haranziehen.
Hintergrund. Eine neuere Maßnmahme des Gesetzgebers,damit nicht Ware zum Spekulieren erst gekauft und dann bei schlechten Geschäften oder fallenden Kursen zurückgegeben wird.-( z.B Goldmünzenankauf)
Sind aber Mängel vorhanden, dann muß der Händler innerhalb der Gewährleistungspflicht nachbessern.
( bei Gebrauchsgegenständen = 6 Monate, wenn es expliziert so im Angebot vermerkt wird. Wird es nicht vermerkt, dann gilt 1 ganzes Jahr auf Mängel und Echtheit.
Es können aber bestimmte Mängel von Anfang an ausgeschlossen werden.. zb Abnutung und Altersspuren, gerade bei Münzen und anderen Antiquitäten.
Das aber fällt nicht unter den Begriff Rücknahme oder Widerruf , sondern unter den Begriff gesetzliche Gewährleistung.
Und dann gibt es noch den Begriff" Stückgüter". Und nach Abschluß eines Kaufvertrages, wird da niemand als Käufer so schnell wieder herauskommen.
Bei Stückgut usw schlage ich noch nach, weil ich gehört habe, daß bald Antiquitäten nicht mehr so einfach zurückgegeben werden können.da läuft zur zeit einiges an Klagen.
Ich bin nur nicht mehr auf dem neuesten Stand, da ich kein Deutsches Gewerbe mehr führe.
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kay 05.08.06 - 17:50
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Re: Was sollte ein Gewerblicher verk?ufer tun bzw.nich |
Also wenn A nun 1 Goldbarren für 10000 Euro kauft,dann aber nach 7 Tagen auf die Idee kommt, diesen ohne Angabe von Gründen einfach so zurückzusenden, nachdem er den Kauf widerufen hat.
Das ist ja sein Recht bei Widerruf,... dann kann es passieren, daß Der Verkäufer B ihn auf Schadenersatz oder wertausghleich erfolgreich verklagt.
denn B hat vor 7 Tagen den Artikel für 10000 Euro rechtmäßig verkauft und seinen Vertrag erfüllt. Aber nun soll er 10000 Euro erstatten, weil der Kunde ohne Mängel widerruft.
Nun , nach 7 tagen ist der Goldpreis aber gerade gefallen und der Goldbarren kostet nur noch 9500 Euro.
Also muß der Käufer A den Betrag von 500 Euro abdrücken, weil er einen Wertverlust verursacht hat, da er einfach ohne Grund, aus spaß oder weil er essich anders überlegt hat, den Kaufvertrag widerruft.
Und so eine oder ähnliche Geschichte, passiert immer häufiger. Es ist zwar hier kein Widerrufsmißbrauch, aber trotzdem hat der Käufer einen Schaden verursacht, denn Der Verkäufer kann den Goldbarren nur noch für 9500 Euro erneut verkaufen.
Bei vorhandenen Mängeln ist alles kein Problem, aber bei widerruf , einfach mal so, weil man es ja darf,,...kann es sehr teuer werden!
Ein Widerufsmißbrauch liegt dann vor, wenn A für 10000 einen Goldbarren kauft und versucht, ihn mit Gewinn weiterzuverkaufen, weil er hofft, daß der Goldpreis steigt.
Nun wartet er 13 Tage und der goldpreis fällt .Nun denkt A, er habe Verlust gemacht und sendet einen Widerruf an den Verkäufer( innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt). Er sendet die Ware an den Verkäufer unfrei zurück und glaubt, er bekomme nun seine 10000 Euro + Versandkosten wider, barcuht keine Rücksendung bezahlen. Ja und dann kauft er für sagen wir mal 9500 Euro Tageskurs woanders Gold ein, um es dann wider zu verkaufen mit Gewinn.
hin-und her und einige Händler gehen daran kaputt!
ABezahlt ja praktisch nie sein Gold. Er zahlt nur bis zum Empfang und je nach Gewinnaussicht verkauft er es wider oder schickt es auf Verkäufers Kosten zurück.
Ich sehe z.b , daß Gold in der nächsten Woche stark steigen wird und kaufe bei 10 Händlern je 100 Gramm ein. Gold steigt, kein problem- Gewinn!!! Gold fällt aber, auch kein Problem. der Händler muß dafür bluten.Dem Käufer selbst entsteht ja kein Schaden...
das war bis letztes Jahtr noch so, heute aber nicht mehr.
Also hat der Gestzgeber gesagt. Widerufsrechte dienen dem Wohl des Verbrauchers. Aber wer dieses Wohlwollen für üble Machenschafften mißbraucht, der wird sehr hart bestraft!
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Herbert 05.08.06 - 18:29
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Re: Was sollte ein Gewerblicher verk?ufer tun bzw.nich |
@ Kai
Wenn mich nicht alles täuscht nennt man so etwas "Vertrauensschaden" da der Verkäufer darauf vertrauen konnte den Gegenstand zu verkaufen. D.h. der Verkäufer kann, wie du schon sagtest, den Käufer auf Schadensersatz Verklagen und das sog. Surrogat einfordern.
Gruß
Herbert
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kay 05.08.06 - 19:34
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Re: Was sollte ein Gewerblicher verk?ufer tun bzw.nich |
Genau richtig-eine Sache , die schnell vergssen wird, weil man ja immer glaubt, immer im Recht zu sein.
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yorros 05.08.06 - 22:28
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Re: Was sollte ein Gewerblicher verk?ufer tun bzw.nich |
Gut, aber wie sieht es denn nun im umgekehrten Fall aus? Nehmen wir an, ein privater Verkäufer bezieht sich auf die berühmte, so gerne zitierte EU - Regelung und schließt Garantie und Rücknahme aus, sagt vielleicht noch, dass er alles geerbt hat und von der Materie nichts verstehe. Liefern tut er einen Artikel, dessen Mangel aus dem Angebot nicht ersichtlich war, z. B. Fälschung oder zerkratzte Rückseite. Ich bin der Meinung, dass ich in diesem Fall trotzdem ein Recht auf erstattung des Kaufbetrages habe. Wie seht ihr das?
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kay 05.08.06 - 23:06
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Re: Was sollte ein Gewerblicher verk?ufer tun bzw.nich |
Auch Privatverkäufer sind zur Gewährleistung verpflichtet. Der Ausschluss dieser bei Mängeln ist nicht zulässig.Diesen Spruch mit dem neuen Eu soundso gibt es nicht! Das wurde mal 2002 irgednwo als Antrag eingereicht, ist aber nie durchgegangen, soweit ich aus dem Internet weiß.
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kay 05.08.06 - 23:14
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Re: Was sollte ein Gewerblicher verk?ufer tun bzw.nich |
Das habe ich gerde aus einer rechtsberatungsseite kopiert und etwas gekürzt:
1. Das "neue EU-Kaufrecht" beruht auf einer EG-Richtlinie und ist daher als solches - da Richtlinien allein an die Mitgliedstaaten gerichtet sind - für den Bürger grundsätzlich bis auf Ausnahmen belanglos.
2. Die Richtlinie ist seit dem 1.1.2002 in deutsches Recht umgesetzt, und zwar durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz im Rahmen des BGB. Das "neue EU-Kaufrecht" ist also nichts anderes als das geltende deutsche Gewährleistungsrecht des BGB.
3. Die Gewährleistung gilt für JEDEN Kaufvertrag - auch den von privat zu privat - solange sie nicht durch vertragliche Vereinbarung ausgeschlossen wird. Und das ist auch nicht neu, sondern war schon immer so.
4. Die Gewährleistungsfrist beträgt bei beweglichen Sachen nicht ein Jahr, sondern zwei!
So gesehen ist die aus ebay bekannte Passage überwiegend Blödsinn
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CC 06.08.06 - 10:42
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Re: Was sollte ein Gewerblicher verk?ufer tun bzw.nich |
Hallo kay,
da entdecke ich aber einen Widerspruch in Deiner Aussage.
Zitat : "Auch Privatverkäufer sind zur Gewährleistung verpflichtet. Der Ausschluss dieser bei Mängeln ist nicht zulässig.Diesen Spruch mit dem neuen Eu soundso gibt es nicht! [...]"
und Deinem Zitat aus einer Rechtsberatungsseite:
"3. Die Gewährleistung gilt für JEDEN Kaufvertrag - auch den von privat zu privat - solange sie nicht durch vertragliche Vereinbarung ausgeschlossen wird. Und das ist auch nicht neu, sondern war schon immer so."
Wenn ich also einen Artikel privat verkaufe - vorausgesetzt die Artikelbeschreibung ist hieb- und stichfest - dann kann ich als privater Verkäufer also vertraglich vereinbaren, dass eine Gewährleistung ausgeschlossen ist.
Meines Wissens nach ist es unter gewissen Umständen auch Gewerbetreibenden möglich, die Gewährleistung an den Endkunden auszuschliessen, sofern er dies zu einer vertraglichen Grundlage macht. Der Endkunde akzeptiert und unterschreibt in diesem Fall eine Verzichtserklärung.
Lediglich bei "arglistig verschwiegenen Mängeln" dürfte der Kaufvertrag nichtig sein und der Käufer ein Recht auf Rückabwicklung haben.
Im Bereich Münzen also z.B. wenn die Münze als echt beschrieben und verkauft wird und sich im Nachhinein herausstellt, dass sie gefälscht ist.
Die Beweislast in diesem Falle aber trägt der Käufer - also ist es letztlich empfehlenswert, bei Münzen, bei denen man Zweifel hat im Vorfeld den Verkäufer ggfs um bessere Bilder zu bitten und diese Bilder dann zu speichern.
Wenn der Verkäufer in der Artikelbeschreibung erwähnt, dass er nicht weiß, ob der Artikel echt oder falsch ist und er desweiteren eine Gewährleistung und Rücknahme ausschliesst, dann ist gibt es an diesem Vertrag eigentlich nichts zu rütteln. Der Käufer sollte in diesem Falle wissen, worauf er sich einläßt.
Vergleichbar mit einem privaten Gebrauchtwagenkaufvertrag in dem es heißt "Gekauft wie gesehen - ohne Gewährleistung, Garantie und Rücknahme".
Wenn dabei also, wie oben erwähnt, keine falschen Aussagen gemacht wurden - z.B. der Wagen sei unfallfrei und es stellt sich später heraus, dass es ein Unfallwagen ist, dann gilt der Vertrag - auch wenn das Fahrzeug eine Woche nach Kauf den Geist aufgibt.
Schöne Grüße.
CC
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kay 06.08.06 - 11:18
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Re: Was sollte ein Gewerblicher verk?ufer tun bzw.nich |
Welcher Widerspruch? was meinst du?
Ein Gewerbetreibender kann keine Gewährleistung vertraglich auschließen.Er kann sie nur einschränken, zB: "keine Gewährleistung auf vorhandene Abnutzung einzelner Münzen.", wenn er gerade ein Lot mit Münzen anbietet.
Gewährleistung im deutschen Kaufrecht
Jeder Verkäufer einer Sache haftet dem Käufer dafür, dass die Sache bei Gefahrübergang (d.h. bei Übergabe der Sache oder Eintreffen der Ware beim Verbraucher) frei von Mängeln ist (§§ 433, 434 BGB). Ein Mangel liegt dann vor, wenn die Ware bei Übergabe nicht die im Kaufvertrag vereinbarte Beschaffenheit aufweist (d.h. nicht der Artikelbeschreibung entspricht) oder nicht die für den üblichen Gebrauch erforderlichen Eigenschaften besitzt (ein Füller beispielsweise muss schreiben.). Wird ein Artikel bereits als defekt oder beschädigt angeboten und in der Artikelbeschreibung ausdrücklich darauf hingewiesen, liegt daher kein Mangel vor und der Käufer kann keinen funktionierenden Gegenstand verlangen. Soweit jedoch auf Mängel nicht ausdrücklich hingewiesen wurde oder das Gerät nicht ausdrücklich als defekt verkauft wurde, darf der Käufer ein funktionierendes und mangelfreies Gerät erwarten.
Im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistungsrechte hat der Käufer das Recht, Nachbesserung oder Nachlieferung zu verlangen, wenn der Kaufgegenstand bei Übergabe einen Mangel hat. Verweigert der Verkäufer die Nachlieferung oder Nachbesserung, so kann der Käufer eine Rückabwicklung des Vertrags verlangen oder den Kaufpreis herabsetzen (Minderung).
Kann ich die Gewährleistung als gewerblicher Verkäufer vollständig ausschließen?
Nein! Anders als ein privater Verkäufer können Sie die Gewährleistung als gewerblicher Verkäufer (Unternehmer) bei einem Verbrauchsgüterkauf, d.h. bei einem Verkauf an einen Verbraucher, nicht vollständig ausschließen (§ 475 Abs. 1 BGB). Daran ändert auch der häufig zu findende Verweis auf EU-Recht nichts, denn aufgrund der Umsetzung in das deutsche Kaufrecht findet allein dieses auf den Kaufvertrag Anwendung.
Wie lang sind die Gewährleistungsfristen? Können diese verkürzt werden?
Grundsätzlich gilt die Gewährleistungsfrist von 2 Jahren ab Ablieferung der Sache (§ 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB). Bei Neuware ist es einem gewerblichen Verkäufer nicht erlaubt, die Gewährleistungsfrist auf unter 2 Jahre zu verkürzen. Bei Gebrauchtware kann die Gewährleistungsfrist durch Vereinbarung mit dem Verbraucher (z.B. in AGB) auf 1 Jahr verkürzt werden (§ 475 Abs. 2 BGB).
Wer trägt das Risiko, dass die Ware beim Versand beschädigt wird oder verloren geht?
Dieses Risiko trägt beim Verkauf an einen Verbraucher ausschließlich der gewerbliche Verkäufer. Der gewerbliche Verkäufer haftet daher für alle Beschädigungen und Verschlechterungen der Ware (z.B. Transportschäden), die entstehen, bis der Verbraucher die Ware erhalten hat. Ein versicherter Versand deckt dieses Risiko ab.
Wer muss beweisen, dass die gelieferte Ware einen Mangel hat oder fehlerhaft ist?
Grundsätzlich muss der Käufer beweisen, dass die Ware einen Mangel hat oder fehlerhaft ist. Hat ein Verbraucher einen Artikel bei einem gewerblichen Verkäufer gekauft, dann wird innerhalb der ersten 6 Monaten vermutet, dass der Artikel fehlerhaft war als der Verkäufer ihn verschickt. Der Verkäufer muss dann das Gegenteil beweisen.
Was ist der Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie?
Gewährleistung ist die gesetzliche Haftung eines jeden Verkäufers für das Auftreten von Mängeln an der Kaufsache. Die Garantie soll demgegenüber die gesetzliche Mängelhaftung ergänzen und verstärken. Sie ist immer ein freiwilliges (vertragliches) zusätzliches Versprechen eines Verkäufers, über die gesetzliche Gewährleistungspflicht hinaus für eine reibungslose Funktion oder bestimmte Produktbeschaffenheit oder Haltbarkeit einzustehen (z.B. 10 Jahre Garantie gegen Durchrostung o.ä.). Wenn man als Verkäufer keine Garantie anbietet, muss man sie daher auch nicht ausschließen. Wenn der Verkäufer ein solches Garantieversprechen abgibt, bindet es ihn dann aber selbstverständlich für die vereinbarte Dauer
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kay 06.08.06 - 11:39
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Re: Was sollte ein Gewerblicher verk?ufer tun bzw.nich |
Vorsicht bei Formulierungen wie etwa: "gekauft wie besichtigt" - oder "wie besichtigt und probegefahren"! Damit wird die Sachmängelhaftung im allgemeinen nur für solche technischen Mängel ausgeschlossen, die der Käufer bei einer normalen Besichtigung ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen hätte feststellen können (ständige Rechtsprechung, z. B. BGH DAR 54, 14; OLG Koblenz NJW-RR 92, 1145; OLG Saarbrücken ZfS 94, 245).
Klauseln wie "gekauft wie besichtigt" oder "Kauf unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung" sind bei einem Kauf einer gebrauchten Sache von einem Händler seit 1.Januar 2002(Schuldrechtsreform) nicht mehr gültig.
Ab 1. Januar 2002 gilt eine längere Gewährleistungspflicht (Garantie) der Händler für ihre Ware und zwar ist die gesetzliche Garantiefrist von 6 Monaten auf 24 Monate für Gebrauchsgüter ausgedehnt worden. Eine EU-Richtlinie hatte die Einführung der zweijährigen Garantiefrist vorgeschrieben. Für Waren aus zweiter Hand von gewerblichen Verkäufern, z.B. Gebrauchtwagen, gilt eine einjährige Mindestgarantie. Damit sind Klauseln beim Gebrauchtwagenhändler wie "gekauft wie besichtigt" oder "Kauf unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung" nicht mehr gültig. Bei Verkäufen von Privat gibt es keine gesetzliche Garantie auf Gebrauchtgegenstände.
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